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   BFH, 29.11.1966 - I 216/64   

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https://dejure.org/1966,357
BFH, 29.11.1966 - I 216/64 (https://dejure.org/1966,357)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1966 - I 216/64 (https://dejure.org/1966,357)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1966 - I 216/64 (https://dejure.org/1966,357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 370
  • DB 1967, 1351
  • BStBl III 1967, 392
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.05.1962 - VI 55/61 U

    Maßgeblichkeit einer von den Steuerpflichtigen bürgerlich-rechtlich ernsthaft

    Auszug aus BFH, 29.11.1966 - I 216/64
    Der BFH hat im Urteil VI 55/61 U vom 11. Mai 1962 (BFH 75, 112, BStBl III 1962, 310) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht (vgl. RFH-Urteil V 332/39 vom 24. Januar 1941, RStBl 1941, 133) entschieden, daß bei Arbeitergestellungsverträgen der Unternehmer, demgegenüber die Arbeitsleistung unmittelbar erbracht wird, nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers wird, wenn nicht zwischen ihnen unmittelbar ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

    Sie rechtfertigt bei Berücksichtigung aller anderen entgegenstehenden Umstände nicht den Schluß, daß der Stpfl. Arbeitnehmer der Z-AG werden wollte und geworden war (vgl. Urteil des BFH VI 55/61 U, a.a.O.), ebensowenig aber auch den Schluß, daß der Stpfl. kein Arbeitnehmer der X-AG gewesen sei.

  • BFH, 27.11.1962 - I 116/61 U

    Zur Frage, inwieweit Filmschauspieler als Arbeitnehmer anzusehen sind und ihre

    Auszug aus BFH, 29.11.1966 - I 216/64
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (zuletzt im Urteil I 116/61 U vom 27. November 1962, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 76 S. 266 - BFH 76, 266 -, BStBl III 1963, 95) stünden Filmschauspieler grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis.

    Einkünfte eines Schauspielers aus seiner Mitwirkung bei der Herstellung eines Spielfilms sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, 19, 49 Abs. 1 Ziff. 4 EStG (vgl. Urteil des BFH I 116/61 U, a.a.O.).

  • BFH, 11.03.1960 - VI 172/58 U

    Der Vorsitzende des Vorstands einer Landesversicherungsanstalt als deren

    Auszug aus BFH, 29.11.1966 - I 216/64
    Eine Eingliederung kann sich je nach Art der Tätigkeit sehr verschieden darstellen (BFH-Urteil VI 172/58 U vom 11. März 1960, BFH 70, 575, BStBl III 1960, 214).
  • BFH, 02.03.1966 - II 113/61
    Auszug aus BFH, 29.11.1966 - I 216/64
    Ob als Motiv auch die Absicht, Steuern zu sparen, mitgesprochen hat, ist ohne rechtliche Bedeutung; denn ein Steuerpflichtiger kann seine bürgerlich-rechtlichen Beziehungen so gestalten, wie sie ihm - auch steuerrechtlich - am günstigsten erscheinen (vgl. Urteil des BFH II 113/61 vom 2. März 1966, BFH 86, 396, BStBl III 1966, 509).
  • RFH, 24.01.1941 - V 332/39
    Auszug aus BFH, 29.11.1966 - I 216/64
    Der BFH hat im Urteil VI 55/61 U vom 11. Mai 1962 (BFH 75, 112, BStBl III 1962, 310) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht (vgl. RFH-Urteil V 332/39 vom 24. Januar 1941, RStBl 1941, 133) entschieden, daß bei Arbeitergestellungsverträgen der Unternehmer, demgegenüber die Arbeitsleistung unmittelbar erbracht wird, nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers wird, wenn nicht zwischen ihnen unmittelbar ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
  • BFH, 31.05.1972 - I R 94/69

    Ausschließlichkeitsvertrag - Schauspieler - Gesellschaft - Übernahme eines

    Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage daran fest, daß ein sogenannter Ausschließlichkeitsvertrag zwischen einem Schauspieler und einer Gesellschaft, durch den die Gesellschaft ein Unternehmerrisiko übernimmt, auch steuerrechtlich anzuerkennen ist (BFH-Urteil I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    In einem Fall, der dem Streitfall in allen rechtserheblichen Umständen gleicht, hat der Senat entschieden, daß ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von festem Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu überlassen und von dieser Befugnis gegen ein von diesem anderen Filmhersteller zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, Arbeitnehmer der Gesellschaft bleibt (Urteil des BFH I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    Die Ausführungen des FA und des BMWF geben dem Senat keinen Anlaß, von dem Urteil I 216/64 (a. a. O.) abzuweichen.

    Soweit sich das FA und der BMWF auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise berufen, nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Ausführungen im Urteil I 216/64 (a. a. O.) Bezug.

    Sie konnte, wie bereits im BFH-Urteil I 216/64 (a. a. O.) ausgeführt, mit Gewinn oder Verlust abschließen.

    Der VI. Senat hat daher in diesem Urteil ein Arbeitsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Filmschauspieler verneint, in der Begründung aber auf den Unterschied zum Fall des BFH-Urteils I 216/64 hingewiesen.

  • BFH, 10.04.1970 - VI R 303/66

    Filmschauspieler - Filmherstellern - Überlassung der Dienstleistungen -

    Arbeitnehmer-Gestellungsverträge werden vom BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. die BFH-Urteile VI 55/61 vom 11. Mai 1962, BFH 75, 112, BStBl III 1962, 310, und I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 37, BStBl III 1967, 392).

    Allerdings hat der BFH im Urteil I 216/64 vom 29. November 1966 (BFH 88, 37, BStBl III 1967, 392) entschieden, daß ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu überlassen, und von dieser Befugnis gegen ein ihr von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, Arbeitnehmer der Gesellschaft bleibt.

    Im Fall des Urteils I 216/64 (a. a. O.) hatte der in Betracht kommende Filmschauspieler seine Dienste ausschließlich der Gesellschaft (X-AG) zur Verfügung gestellt; diese hatte das ausschließliche und unmittelbare Recht, die Dienstleistungen zu verwerten.

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen liegt ferner darin, daß im Fall des Urteils I 216/64 (a. a. O.) ein echtes Unternehmerrisiko der X-AG bestand: Für sie bestand nach den Ausführungen des BFH eine Gewinn- wie Verlustmöglichkeit, weil die Höhe der Altersversorgung bestimmt war, während die Vergütungen, die für die Überlassung der Dienste des Steuerpflichtigen an andere Filmproduzenten zu erzielen sein würden, unbekannt waren.

  • BFH, 15.09.1971 - I R 202/67

    Ausschließlichkeitsvertrag - Steuerrechtliche Anerkennung - Künstler -

    Denn der Ausschließlichkeitsvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und der J. sei trotz des Urteils des BFH I 216/64 vom 29. November 1966 (BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392) nicht anzuerkennen.

    Der Senat hat im Urteil I 216/64 (a. a. O.) entschieden, daß ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von festem Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stelle, die befugt sei, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu übertragen und von dieser Befugnis gegen ein von dem Übernehmer zu leistendes Entgelt Gebrauch mache, Arbeitnehmer der Gesellschaft bleibe.

    Das FG hat über die Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der J. nicht die tatsächlichen Feststellungen getroffen, die notwendig sind, damit abschließend beurteilt werden kann, ob der Streitfall dem Sachverhalt des BFH-Urteils I 216/64 (a. a. O.) oder dem Sachverhalt des BFH-Urteils VI R 303/66 (a. a. O.) ähnlich ist, insbesondere, ob für die J. ein eigenes Unternehmerrisiko bestand.

  • BFH, 06.10.1971 - I R 207/66

    Mitwirkung eines Schauspielers - Herstellung eines Fernsehfilms -

    Ob Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit vorliegen, bestimmt sich auch für die Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens nach den Vorschriften des innerdeutschen Rechts, da die Doppelbesteuerungsabkommen die Abgrenzung der Einkunftsarten nicht regeln (Urteil des BFH I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    Der erkennende Senat hat unter Anwendung dieser Grundsätze die Mitwirkung eines Filmschauspielers bei der Herstellung eines Spielfilmes in der Regel als nichtselbständige Tätigkeit angesehen (BFH-Urteile I 116/61 U vom 27. November 1962, BFH 76, 266, BStBl III 1963, 95; I 216/64, a. a. O.; I 215/64 vom 30. November 1966, BFH 88, 378, BStBl III 1967, 400).

  • BFH, 13.09.1972 - I R 130/70

    Entlastung von deutschen Abzugssteuern - Revisionsverfahren - Zuständigkeit -

    Sollten hier das deutsche Recht und das holländische Recht in der Frage der Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen verschiedene Wege gehen, so berechtigt diese unterschiedliche Zurechnung nicht dazu, das deutsche Recht ohne ausdrückliche Vorschrift im Abkommen beiseite zu schieben (vgl. BFH-Urteil I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    Die Beteiligten können grundsätzlich ihre Verhältnisse so gestalten, wie sie ihnen, auch steuerrechtlich, am günstigsten erscheinen (BFH-Urteil I 216/64, a. a. O.).

  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

    Schauspieler werden in der Regel als Arbeitnehmer angesehen, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95) und ihre Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392, und Hartz/Meeßen/Wolff, Lohnsteuer-ABC, Stichwort: "Filmgewerbe", Abschn. 1 Abs. 1).
  • BFH, 26.07.1972 - I R 138/70

    Innehaben einer inländischen Wohnung - Vorübergehende Unterbrechung -

    Diese gestattet es nicht, die bürgerlich-rechtlich gewollten und durchgeführten Vereinbarungen beiseite zu schieben (BFH-Urteil I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).
  • BFH, 05.10.1973 - VIII R 78/70

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz bürgerlich-rechtlicher Übereignung

    Dabei darf, wie der BFH wiederholt entschieden hat, die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dazu führen, ernstlich getroffene bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen beiseite zu schieben, um an ihrer Stelle einen nicht verwirklichten, fingierten Sachverhalt zu setzen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697, und vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392) oder einen fehlenden Besteuerungstatbestand zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1969 II 162/65, BFHE 98, 59, BStBl II 1970, 279).
  • BFH, 01.03.1973 - IV R 231/69

    Tätigkeit eines Synchronsprechers - Selbständige Tätigkeit

    So werde zum Beispiel die Tätigkeit des Filmschauspielers nach ständiger Rechtsprechung als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt (BFH-Urteile vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 83, 370, BStBl III 1967, 392, und vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95).
  • BFH, 05.10.1977 - I R 90/75

    Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer bei Arbeitgebern mit Sitz

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. Mai 1962 VI 55/61 U, BFHE 75, 112, BStBl III 1962, 310; vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392; vom 29. September 1967 VI 158/65, BFHE 90, 289, BStBl II 1968, 84; vom 10. April 1970 VI R 303/66, BFHE 99, 462, BStBl II 1970, 716, und vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697) geht davon aus, daß bei Überlassung von Arbeitnehmern aufgrund von Arbeitnehmergestellungsvereinbarungen steuerlich in der Regel kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum "Entleiher" der Arbeitskräfte begründet wird, wenn vertragliche Beziehungen nur zwischen "Verleiher" und "Entleiher" hergestellt werden und die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Verleiher und den Arbeitnehmern sich nicht ändern.
  • BFH, 21.01.1976 - I R 234/73

    GmbH - Sitz in der Schweiz - Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer -

  • FG Düsseldorf, 28.04.1999 - 14 K 613/98

    Rechtmäßigkeit eines Kindergeldbescheids; Erfordernis des Wohnsitzes in EU oder

  • BFH, 02.03.1988 - I R 96/84

    Unbeschränkte Steuerpflicht - Lehrkraft - Beurlaubung - Fortfall von Bezügen -

  • BFH, 21.05.1971 - III R 125/70

    Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtiger - GmbH - Gründung im Ausland - Verwaltung

  • BFH, 10.11.1976 - I R 133/75

    Langfristige Bankdarlehen als Dauerschulden auch insoweit, als verzinsliche Teile

  • BFH, 10.07.1974 - I R 187/72

    Privatrechtliche Gestaltung eines Vorgangs - Besteuerung - Vereinbarung der

  • BFH, 18.10.1972 - I R 191/70

    Fernseh-Show - Überlassung eines Programms - Ausarbeitung im Ausland -

  • BFH, 30.11.1966 - I 215/64

    Steuerpflicht von beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

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